Folgenden Antrag stellten wir bereits im November 2025. Behandelt wurde er am 10. Februar im Ausschuss für Personal und Soziales:
„Der Kreistag möge beschließen, dass junge, erwerbsfähige Bürgergeldempfänger unter 25 Jahren und ohne abgeschlossene Ausbildung zu gemeinnütziger Arbeit im Rahmen des SGB II, § 16d, verpflichtet und bei Verweigerung bzw. beim Nichterscheinen zur Arbeit mit allen zur Verfügung stehenden gesetzlichen Möglichkeiten sanktioniert werden. Gleiches soll auch für Grundsicherungsempfänger gelten (Hinweis: Ab Mitte 2026 soll das Bürgergeld durch die Neue Grundsicherung ersetzt werden).
Die Erprobungsphase für dieses Projekt soll ein halbes Jahr betragen. Erst danach wird über die Fortführung entschieden.
Mögliche Beispiele für gemeinnützige Arbeit sind:
o Pflege von Grün- und Parkanlagen
o Arbeiten im Bauhof
o Tätigkeiten in Werkstätten gemeinnütziger Vereine
o soziale Dienste
o Mitarbeit auf Bauernhöfen (einfache landwirtschaftliche Tätigkeiten).
o Umweltprojekte
In Anlehnung an das im Landkreis Nordhausen (Thüringen, unser Partnerlandkreis) bereits am 3. November gestartete Pilotprojekt von Landrat Matthias Jendricke (SPD) soll der im Antrag erwähnte Personenkreis
– bis zu 40 Stunden pro Woche zu gemeinnütziger Arbeit verpflichtet werden können.
Die Vergütung erfolgt in Form eines symbolischen Stundenlohns von 1,20 €.“
Soweit zu unserem Antrag. Da unser Antrag durch die Verwaltung eine eigenmächtige Erweiterung erfuhr, die unseren Antrag stark verwässert, betrachten wird diese Vorgehensweise als FORMELL RECHTSWIDRIG und beantragen eine Wiederholung der Abstimmung.
Übrigens: Unser Antrag wurde abgelehnt

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